Österreichspezifische Rahmenbedingungen

Um den Zugang zum Netzwerk INSPIRE Österreich einheitlich zu gestalten, wurden von der Arbeitsgruppe „Netzdienste/AT“ allgemeine Richtlinien für die technischen Voraussetzungen erstellt, welche neben den gesetzlichen Regelungen im jeweiligen „Verknüpfungsvertrag“ geregelt werden müssen.

Verknüpfende Knoten

Ein verknüpfender Knoten ist eine öffentliche Geodatenstelle, über die ein Geodatenprovider (Dritter) den Zugang zum INSPIRE-Netzwerk erhält. Die verknüpfenden Knoten sind auf der Webseite www.inspire.gv.at publiziert. Über den verknüpfenden Knoten werden die Metadateneinträge des Geodatenproviders geerntet. Dazu muss der verknüpfenden Knoten einen freien Zugriff (Harvesting) auf den Suchdienst des Geodatenproviders erhalten.
Die Verknüpfung und deren Bedingungen werden zwischen dem verknüpfenden Knoten (zuständige Geodatenstelle) und dem Geodatenprovider (Dritten) vertraglich festgelegt.

Geodatenprovider

Ein „Dritter“ ist ein nicht öffentlicher Geodatenprovider, der Metadaten seiner Daten und Dienste im INSPIRE-Netzwerk (über die Netzdienste) bereitstellt. Der Geodatenprovider hat beim Vertragsabschluss seine Identität nachzuweisen. Im Verknüpfungsvertrag sind neben der genauen Namens-/Firmenbezeichnung und der Adresse auch eine Kontakt-Email-Adresse sowie gegebenenfalls die „URL“ des Suchdienstes bekannt zu geben.

Registry Harvest INSPIRE/AT

Das „Registry Harvest INSPIRE/AT“ ist ein Anbieterverzeichnis, welches zentral bei der nationalen Anlaufstelle (NCP) geführt wird. Der verknüpfende Knoten meldet den „Geodatenprovider“ sowie dessen „Suchdienst-URL“ an den NCP, der die Registrierung im Verzeichnis vornimmt. Nach Registrierung im Anbieterverzeichnis wird die betroffene Geodatenstelle in den Harvestingprozess des verknüpfenden Knotens aufgenommen.
Folgende Einschränkungen sind dabei vom Geodatenprovider zu beachten:

  • Der Geodatenprovider verpflichtet sich, sich bei keinem weiteren verknüpfenden Knoten registrieren zu lassen (Änderung des verknüpfenden Knotens ist natürlich möglich).
  • Änderungen des Online-Zugriffs des Suchdienstes der Geodatenstelle müssen dem jeweiligen verknüpfenden Knoten, der dies auch an den NCP weiterleitet, umgehend kommuniziert werden (Harvesting-Schnittstelle).

Prüfverfahren

Der Dritte verpflichtet sich, Geodatensätze und Geodatendienste konform zu den INSPIRE Durchführungsbestimmungen zu erstellen und technisch zu betreiben. Die verknüpfende öffentliche Geodatenstelle ist nicht verpflichtet, Prüfungen oder Kontrollen der Daten des Dritten durchzuführen. Sie ist jedoch berechtigt, solche vorzunehmen, etwa stichprobenartig die Verfügbarkeit der „Online-Ressource“ zu prüfen und/oder eine automatisierte „XML-Schema-Prüfung“ durchzuführen.

Veröffentlicht am 28.03.2017