Geodateninfrastrukturgesetz - GeoDIG

Am 2. März 2010 ist mit BGBl. I Nr. 14/2010 das Bundesgesetz über ein umweltrelevantes Geodateninfrastrukturgesetz des Bundes (Geodateninfrastrukturgesetz - GeoDIG) in Kraft getreten.

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG vom 14.3.2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), welche sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene der Umsetzung bedarf, seitens des Bundes in innerstaatliches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie stellt einen Rahmen für die Gestaltung der Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar. Eine Reihe von bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Durchführungsbestimmungen der Europäischen Union, welche voraussichtlich alle als unmittelbar anwendbare Rechtsakte ergehen dürften, konkretisieren diesen Rahmen.

Aufgrund der vor allem nach der Organisationskompetenz und der Zivilrechtskompetenz erfolgten Umsetzung dieser Richtlinie werden vom GeoDIG insbesondere die öffentlichen Geodatenstellen im (organisatorischen) Wirkungsbereich des Bundes erfasst.
Sonstigen Personen („Dritten“), die auch nicht „öffentliche Geodatenstelle“ im Sinne der Landesgesetze, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellter Staaten sind, steht es frei, ihre Geodatensätze oder -dienste durch Einbindung in die Geodateninfrastruktur, die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu ermöglichen ist, anzubieten.

Das GeoDIG ist bezüglich vorhandener Geodaten in Form von Geodatensätzen (Sammlungen von Geodaten) und sich darauf beziehende Geodatendienste (Computeranwendungen) anzuwenden, die zumindest eines der in den Anhängen dieses Gesetzes genannten Themen betreffen. Dieses Gesetz verlangt keine Erstellung neuer Geodaten.

Das GeoDIG sieht entsprechend der INSPIRE-Richtlinie eine stufenweise Implementierung bis 2021 vor und regelt insbesondere die:

  • Erstellung von Metadaten (zur Beschreibung der Geodaten, sodass diese hinsichtlich einer besseren Nutzbarkeit für andere aufgefunden werden können),
  • interoperable Aufbereitung der Geodaten für deren Kompatibilität,
  • Schaffung und den Betrieb von auf dem Internet basierenden Netzdiensten für die öffentliche Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Geodaten unter bestimmten Bedingungen (wie auch Entgelte),
  • Nutzung der Geodaten zwischen inländischen öffentlichen Geodatenstellen und den Geodatenstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und durch die Europäische Union,
  • Koordinierung bei der effizienten Einrichtung der Geodateninfrastruktur(en) und Verpflichtungen zum Monitoring der Geodateninfrastruktur und zur Erstattung von Berichten an die Europäische Kommission, die jeweils auch im Internet zu publizieren sind.
Veröffentlicht am 24.03.2017